Förderprogramme
Mit Solar-Förderung, Einspeisevergütung und effizienter steuerlicher Auslegung lässt sich viel Geld sparen und die Anlage innerhalb weniger Jahre refinanzieren.
Bundesweite Förderung
Förderkonzept für erneuerbares Heizen gemäß GEG (ab 2024)
Anfang September wurde die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes - besser bekannt als „Heizungsgesetz“ - beschlossen. Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz wird ab dem 1. Januar 2024 der Einsatz erneuerbarer Energien für neue Heizungsanlagen verpflichtend. Dies markiert den schrittweisen Übergang zu einer klimafreundlichen Wärmeversorgung. Bis spätestens 2045 wird die Nutzung fossiler Energieträger im Gebäudesektor vollständig eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt müssen sämtliche Heizungsanlagen ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Weitere Informationen zu dem Beschluss der Bundesregierung
Bundesweite Förderung
Solarstrom für Elektroautos (KFW 442)
Für Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher
Das Wichtigste in Kürze
- Zuschuss bis zu 10.200 Euro
- für den Kauf und Anschluss von Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher
- für Eigentümer/innen von selbstgenutzten Wohngebäuden, die ein Elektroauto besitzen
Was wird gefördert
Mit dem Zuschuss „Solarstrom für Elektroautos“ wird der Kauf und die Installation einer Ladestation für Elektroautos in Kombination mit einer Photovoltaikanlage und einem Solarstromspeicher gefördert. Ziel der Förderung ist es, dass Sie Ihr Elektroauto mit selbsterzeugtem klimafreundlichen Solarstrom aufladen können.
Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
- der Kauf einer neuen Ladestation (z. B. Wallbox) mit mindestens 11 Kilowatt (kW) Ladeleistung
- der Kauf einer neuen Photovoltaikanlage mit mindestens 5 Kilowattpeak (kWp) Spitzenleistung
- der Kauf eines neuen Solarstromspeichers mit mindestens 5 Kilowattstunden (kWh) Speicherkapazität
- der Einbau und Anschluss der Gesamtanlage, inklusive aller Installationsarbeiten
- ein Energiemanagement-System zur Steuerung der Gesamtanlage
Voraussetzungen für die Förderung
- Sie schaffen Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher fabrikneu an.
- Sie besitzen zum Zeitpunkt des Antrags noch keine der Komponenten und haben diese noch nicht bestellt.
- Sie besitzen ein Elektroauto (kein Hybridfahrzeug), dass auf Sie oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person zugelassen ist oder Sie haben zum Zeitpunkt des Antrags ein Elektroauto bestellt.
Hinweis: Falls Sie das Elektroauto privat leasen, muss der Leasingvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen. - Ihr Wohngebäude besteht schon und Sie wohnen schon drin.
Wer wird gefördert
- Privatpersonen, die
- ein Wohngebäude besitzen und selbst bewohnen
- und ein Elektroauto besitzen oder zum Zeitpunkt des Antrags bestellt haben.
Zuschusshöhe und Auszahlung
Der Zuschuss setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
- für die Ladestation: 600 Euro pauschal – oder bei bidirektionaler Ladefähigkeit 1.200 Euro pauschal
- für die Photovoltaikanlage: 600 Euro pro kWp, maximal 6.000 Euro
- für den Solarstromspeicher: 250 Euro pro kWh, maximal 3.000 Euro
Maximal kann ein Zuschuss von 10.200 Euro für Ihr Vorhaben erhalten werden.
Unterschreiten die Gesamtkosten Ihres Vorhabens den Zuschussbetrag, kann keine Förderung erhalten werden.
Eine Kombination mit anderen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist nicht möglich.
Stand: September 2023
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen der Förderung
Bundesweite Förderung
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) sind folgende Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig:
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Anlagentechnik (außer Heizung, z.B. raumlufttechnische Anlage)
- Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
- Heizungsoptimierung
- Fachplanung und Baubegleitung
Für Anlagen zur Wärmeerzeugung gelten verschiedene Fördersätze (Auszug):
- Solarkollektoranlage: 25 %
- Biomasseheizung: 10 %
- Wärmepumpe: 25 % (plus möglicher Umweltwärmebonus 5 %)
- Errichtung, Erweiterung und Umbau eines Gebäudenetzes: je nach Anteil der Biomasse zwischen 20 und 30 %
- Anschluss an ein Gebäudenetz: 25 %
- Anschluss an ein Wärmenetz: 30 %
Wird durch einen Anlagentausch zukünftig komplett auf fossile Brennstoffe verzichtet, wird beim Austausch einer betriebsfähigen fossilen Anlage ein zusätzlicher Bonus von 10 % gewährt.
Weitere Informationen zu den (technischen) Voraussetzungen der jeweiligen förderfähigen Maßnahmen und Anlagen
Bundesweite Förderung
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen § 35c EStG
Für energetische Maßnahmen an einem in der EU gelegenen, zu Wohnzwecken genutzten Gebäude vermindert sich die Einkommensteuer des Eigentümers. Energetische Maßnahmen sind beispielsweise Wärmedämmung von Wänden oder auch eine Erneuerung der Heizungsanlage.
Voraussetzungen:
- Gebäude wird selbst bewohnt.
- Es liegt keine Kombination mit sämtlichen anderen Fördermöglichkeiten vor.
- Gebäude besteht seit 10 Jahren.
- Energetische Maßnahme wird von einem Fachunternehmen ausgeführt. · Bescheinigung nach Musterformular (ausgefüllt vom Fachunternehmer)
Höhe der Steuerermäßigung:
- Steuerermäßigung 20 % der Kosten der Sanierung (höchstens 200.000 €)
- Verteilung der 20 % auf 3 Jahre: im 1. Jahr 7 %, im 2. Jahr 7 %, im 3. Jahr 6 %
- Die Steuerermäßigung wird direkt von der Steuerschuld gekürzt.
Inanspruchnahme nicht möglich:
- bei Betriebsausgabe, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder sonstigen Steuerbegünstigungen
- bei öffentlich geförderter Maßnahme
- bei zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen
Weitere Informationen zur Steuerermäßigung
Die hier veröffentlichten Informationen haben wir auszugsweise aus den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmesektor entnommen. Diese Informationen wurden unter bester Sorgfalt, jedoch ohne Anspruch auf Vollständig- und Richtigkeit erstellt. Änderungen bzw. Irrtum müssen wir uns vorbehalten.

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