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Bundesweite Förderung

Heizungsförderung zum Gebäudeenergiegesetz (Stand: Januar 2024)

Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) sind folgende Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung, z.B. raumlufttechnische Anlage)
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
  • Heizungsoptimierung
  • Fachplanung und Baubegleitung

 

Voraussetzung für eine Antragsstellung:

  • Beauftragung einer Expertin oder eines Experten für Energieeffizienz oder 
  • Beauftragung einer Fachunternehmerin oder eines Fachunternehmers für den Heizungstausch oder
  • Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung

 

Förderquoten:

Im Folgenden liegt der Fokus auf den Förderbedingungen für Anlagen zur Wärmeerzeugung. Die folgende Tabelle zeigt die Fördersätze gemäß aktueller Förderrichtlinie. Zuschuss und Boni sind bei Eigennutzung bis 70 % kumulierbar. Die Kappungsgrenze der förderfähigen Kosten im Einfamilienhaus liegt bei 30.000 €, somit liegt die maximale Förderung für die neue Heizung bei 23.500 €. 

Zur Tabelle

 

WICHTIG

Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, können voraussichtlich ab dem 27.02.2024 einen Antrag auf die neue Heizungsförderung stellen.

Eine nachträgliche Antragsstellung ist möglich. Das heißt, sollten Sie mit Ihrem Vorhaben, die Heizung auszutauschen, bis zum 31. August 2024 beginnen, können sie den Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachholen. Der Beginn des Vorhabens ist jederzeit möglich (siehe Voraussetzungen). 

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Die hier veröffentlichten Informationen haben wir auszugsweise aus den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmesektor entnommen. Diese Informationen wurden unter bester Sorgfalt, jedoch ohne Anspruch auf Vollständig- und Richtigkeit erstellt. Änderungen bzw. Irrtum müssen wir uns vorbehalten!

Weitere Informationen zum Förderprogramm und den Förderquoten

Bundesweite Förderung

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen § 35c EStG

Für energetische Maßnahmen an einem in der EU gelegenen, zu Wohnzwecken genutzten Gebäude vermindert sich die Einkommensteuer des Eigentümers. Energetische Maßnahmen sind beispielsweise Wärmedämmung von Wänden oder auch eine Erneuerung der Heizungsanlage.

Voraussetzungen:

  • Gebäude wird selbst bewohnt.
  • Es liegt keine Kombination mit sämtlichen anderen Fördermöglichkeiten vor.
  • Gebäude besteht seit 10 Jahren.
  • Energetische Maßnahme wird von einem Fachunternehmen ausgeführt. · Bescheinigung nach Musterformular (ausgefüllt vom Fachunternehmer)

 

Höhe der Steuerermäßigung:

  • Steuerermäßigung 20 % der Kosten der Sanierung (höchstens 200.000 €)
  • Verteilung der 20 % auf 3 Jahre: im 1. Jahr 7 %, im 2. Jahr 7 %, im 3. Jahr 6 %
  • Die Steuerermäßigung wird direkt von der Steuerschuld gekürzt.

 

Inanspruchnahme nicht möglich:

  • bei Betriebsausgabe, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder sonstigen Steuerbegünstigungen
  • bei öffentlich geförderter Maßnahme
  • bei zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen

Weitere Informationen zur Steuerermäßigung

Hinweis:

Die hier veröffentlichten Informationen haben wir auszugsweise aus den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmesektor entnommen. Diese Informationen wurden unter bester Sorgfalt, jedoch ohne Anspruch auf Vollständig- und Richtigkeit erstellt. Änderungen bzw. Irrtum müssen wir uns vorbehalten.

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CitrinSolar GmbH

Energie- und Behältertechnik