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AGB für gewerbliche Kunden

AGB für gewerbliche Kunden

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Geltung der Bedingungen

  1. Unsere nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren
    Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Unsere Verkaufs-
    und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
    nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Abweichungen von diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam,
    wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
    II. Angebot und Vertragsabschluss
  3. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Das Risiko bezüglich Leitungs- oder
    Übermittlungsproblemen sowie das daraus resultierende Risiko unklarer Bestellungen trägt der
    Besteller. Dieses Angebot kann nach unserer Wahl innerhalb von 3 Wochen durch schriftliche
    Auftragsbestätigung oder dadurch angenommen werden, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist
    die bestellte Ware zugesandt wird. Die Auftragsbestätigung kann per Telefax, E-Mail oder Briefpost
    erfolgen.
  4. Unsere Angebotsunterlagen, Prospekte, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichts- oder
    sonstige Maßangaben sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden nur dann verbindlich, wenn
    dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  5. Das Eigentum und das Urheberrecht an allen Angeboten und zur Auftragsbestätigung
    gehörenden Unterlagen verbleiben bei uns. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
    gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, insbesondere dann, wenn
    uns der Auftrag nicht erteilt wird.
    III. Preis- und Zahlungsbedingungen
  6. Die Preise gelten ab Werk einschl. Verladung im Werk, jedoch ohne Verpackung. Wird Lieferung
    frei Baustelle vereinbart, so bedeutet dies Zufuhr auf gut befahrbarer Straße, möglichst nahe zur
    Baustelle ohne Abladen.
  7. Der Preisbildung liegen die zum Angebotsdatum bekannten Material- und Energiepreise,
    Steuern, Frachtsätze, Löhne und Gehälter sowie sonstige Gestehungskosten zugrunde. Sollten wir
    in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unsere Preise allgemein erhöhen, so wird der
    zum Tage der Lieferung gültige neue Preis berechnet. Diese Preise verstehen sich netto zuzüglich
    der am Liefertag gesetzten gültigen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
    werden gesondert berechnet.
  8. Vertreter sind zum Inkasso in bar nicht berechtigt. Zahlungen mit befreiender Wirkung können
    nur unmittelbar an uns oder auf ein von uns angegebenes Bank- oder Postgirokonto erfolgen. Im
    Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  9. Rechnungen sind zahlbar
    a) bei Aufträgen bis zu € 1.000,00 innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum
    netto;
    b) bei Aufträgen bis € 25.000,00
    1/3 bei Eingang unserer Auftragsbestätigung;
    1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft;
    ohne diese Meldung bei Lieferung;
    1/3 30 Tage nach Rechnungsdatum;
    c) bei Aufträgen über € 25.000,00 können abweichende Zahlungsbedingungen
    vereinbart werden;
    d) Dienstleistungen sind sofort mit dem Nettobetrag zahlbar.
  10. Auf unser Verlangen hat der Besteller, insbesondere bei Großaufträgen, einen Kapitalnachweis
    zu führen.
  11. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. Eine Verpflichtung
    zur Annahme besteht unsererseits nicht. Im Falle der Annahme gehen Diskont und sonstige
    Spesen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
  12. Werden uns Tatsachen bekannt, durch die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage gestellt
    wird oder kommt dieser mit einer Teilzahlung länger als 1 Woche in Rückstand, so wird unsere
    gesamte Restforderung zur Zahlung fällig, auch soweit von uns Wechsel angenommen wurden.
  13. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %
    über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Können wir einen
    höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  14. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des
    Bestellers und zwar auch solchen aus früheren Lieferungen, ist ausgeschlossen ohne Rücksicht
    darauf, ob diese Gegenansprüche von uns anerkannt oder sonst festgestellt sind.
  15. Bei Nichtabnahme der Ware durch den Besteller oder unberechtigter Lösung vom Vertrag
    werden 15 % des Kaufpreises als Schadenspauschale fällig. Die Geltendmachung eines höheren
    Schadens bleibt vorbehalten.
    IV. Liefer- und Leistungszeit
  16. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
    schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche
    technische Einzelheiten für die Ausführung geklärt sind und eine mit dem Besteller vereinbarte
    Anzahlung bei uns eingegangen ist.
  17. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Liefergegenstand das
    Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  18. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
    die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch
    nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,
    Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc., auch
    wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei
    verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung
    bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
    hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
    zurückzutreten.
  19. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate andauert, ist der Besteller nach angemessener
    Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  20. Wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so sind wir
    berechtigt, die durch die Lagerung entstandenen Kosten – mindestens 0,5 % des
    Rechnungsbetrages bzw. € 50,00 für jeden angefangenen Monat – vom Besteller zu verlangen und
    nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten Frist von mindestens 4 Wochen anderweitig über den
    Liefergegenstand zu verfügen und gleichzeitig den Besteller mit verlängerter Frist zu beliefern. In
    diesem Fall gelten nach unserer Wahl die im Lieferzeitpunkt gültigen Preise.
  21. Schadensersatz kann der Besteller nur verlangen, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den
    Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB
    wird ausgeschlossen.
  22. Wird der Vertrag vom Besteller nicht erfüllt oder verweigert dieser seine Mitwirkung, so sind wir
    berechtigt, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, den uns
    entstehenden Schaden einschl. des entgangenen Gewinns oder sonstiger Folgeschäden zu ersetzen.
    V. Versand- und Gefahrenübergang
  23. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung gegen
    Schäden aller Art wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers auf dessen Namen und Rechnung
    vorgenommen. Transportschäden oder Transportverluste müssen vom Besteller unverzüglich nach
    Ankunft der Lieferung bei der Versicherung ordnungsgemäß angemeldet werden. Auch wenn die
    Anmeldung über uns erfolgen sollte, wird keine Gewähr für deren Rechtzeitigkeit übernommen.
  24. Die Gefahr geht über, sobald der Liefergegenstand – auch Teile desselben -, an die den Transport
    ausführende Person übergeben ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Dies gilt auch für
    die durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- oder verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in
    den Fällen, in denen wir die Montage, die Aufstellung oder sonstige Leistungen übernommen haben.
  25. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat oder wird der
    Versand gänzlich unmöglich, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den
    Besteller über.
    VI. Gewährleistung
  26. Eine Gewährleistung von uns besteht nur für Mängel an dem Liefergegenstand, die durch Fabrikations-
    oder Materialfehler entstanden sind. Für Schäden infolge fehlerhafter Angaben des Bestellers bei
    Auftragserteilung, infolge fehlerhafter Montage oder Einlagerung durch den Besteller, fehlerhaftem
    Anschluss an die Versorgungsnetze oder infolge von Bedienungsfehlern sowie für natürliche Abnutzung,
    Versagen und Bruch von Heizungen und Glas wird keine Haftung übernommen. Werden ohne unsere
    Zustimmung Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder sonst in den
    Liefergegenstand eingegriffen, erlischt die Gewährleistung. Dies gilt auch für unbefugte Eingriffe von
    Außenstehenden.
  27. Wir erfüllen unsere Gewährleistungspflichten nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger
    Gewährleistungsansprüche des Bestellers dadurch, dass die schadhaften Teile unentgeltlich
    nachgebessert oder ersetzt werden. Die Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die
    betreffenden Teile auf Verlangen zuzusenden. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach
    angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen
    oder vom Vertrag zurücktreten.
  28. Im Falle des § 478 BGB gelten dessen Voraussetzungen, wobei ein Anspruch auf Schadensersatz
    ausgeschlossen ist.
  29. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht
    abtretbar. Zusicherungen, dass der Liefergegenstand für die vom Besteller in Aussicht genommenen
    Zwecke geeignet ist, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Weitere Ansprüche des
    Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
    entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober
    Fahrlässigkeit.
  30. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Im Falle des
    § 478 BGB bleibt es bei der Regelung des § 479 II BGB.
    VII. Einbau und Montage
    Wird uns neben der Lieferung auch die Montage und der Einbau übertragen, so werden diese von uns im
    Rahmen eines von der Lieferung unabhängigen, selbständigen Werkvertrages durchgeführt.
    VIII. Eigentumsvorbehalt
  31. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller
    jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Bei mehreren
    getrennten Aufträgen des Bestellers bezieht sich dieser Eigentumsvorbehalt auf sämtliche
    Liefergegenstände, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sämtliche Ansprüche aus den Aufträgen des Bestellers
    erfüllt sind.
  32. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
    veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden
    noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen
    durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die aus dem Weiterverkauf oder
    einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Ware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits
    jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an uns
    abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen und die vereinnahmten
    Beträge binnen 24 Stunden an uns abzuführen. Auf Aufforderung muss der Besteller die Abtretung
    offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aushändigen. Wir verpflichten uns, auf
    Verlangen des Bestellers die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten
    insoweit freizugeben, falls ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
  33. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
    Abtretung dem Abnehmer des Bestellers anzuzeigen und die Waren auf Kosten des Bestellers
    zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen den Dritten zu
    verlangen.
    IX. Teilunwirksamkeit und Gerichtsstand
  34. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
    Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
    Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  35. Für unsere Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Besteller
    Vollkaufmann ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang
    stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile nach unserer Wahl als ausschließlicher Gerichtsstand
    Landshut vereinbart.
    CitrinSolar
    Energie- und Umwelttechnik GmbH
    Böhmerwaldstraße 32 85368 Moosburg
    Telefon: 08761-33400 Telefax: 08761-334040
    www.citrinsolar.de info@citrinsolar.de
    Registergericht München HRB 140 848 Geschäftsführer: Christian Götz

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

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